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   OVG Sachsen, 15.01.2008 - A 4 B 460/07   

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https://dejure.org/2008,16140
OVG Sachsen, 15.01.2008 - A 4 B 460/07 (https://dejure.org/2008,16140)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15.01.2008 - A 4 B 460/07 (https://dejure.org/2008,16140)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - A 4 B 460/07 (https://dejure.org/2008,16140)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    EMRK § 3; AufenthG § 60 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 60 Abs. 4, § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 6

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebungsschutz wegen der medizinischen Versorgungslage im Irak; Voraussetzungen für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Zielstaat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; RL 2004/83/EG Art. 6
    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, menschenrechtswidrige Behandlung, medizinische Versorgung, Krankheit, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Sicherheitslage

  • Judicialis

    EMRK Art. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 2; ; AufenthG § 60 Abs. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 4; ; AufenthG § 60 Abs. 5; ; AufenthG § 60 Abs. 6; ; AufenthG § 60 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung; Sicherheitslage; Erkrankung; Hilfsantrag; Rechtsschutzbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2008 - A 4 B 460/07
    Bei Gefahren für Rückkehrer aufgrund der allgemeinen medizinischen Versorgungslage droht eine solche vom Staat oder einer vergleichbaren Macht ausgehende oder zu verantwortende Behandlung nicht (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40/96 - zit. nach juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung, wonach die Annahme einer unmenschlichen Behandlung nur bei einer Misshandlung im Zielstaat angenommen werden kann, die vom Staat oder einer vergleichbaren Macht ausgeht bzw. zu verantworten ist, trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufrechterhalten und dabei darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer ausreichenden medizinischen Versorgung und Betreuung im Empfangsstaat nur ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG, dem heute § 60 Abs. 7 AufenthG entspricht, begründen könne (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40/96 - zit. nach juris).

    Die Abschiebung würde den Eintritt seines Todes beschleunigen und die reale Gefahr mit sich bringen, dass er im Empfangsstaat unter höchst qualvollen Umständen sterben müsste, da es für ihn dort keine angemessene medizinische Versorgung, keine Unterkunft und keinen Familienrückhalt gebe (sh. EGMR, Urt. v. 2.5.1997, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40/96 - zit. nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40/96 - zit. nach juris), der der Senat folgt, setzt der angesprochene Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln im Zielstaat der Abschiebung voraus.

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2008 - A 4 B 460/07
    Denn auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des EGMR, wonach im Einzelfall selbst die bloße Verschlechterung der Lebenssituation eines Ausländers als Folge unzureichender medizinischer und sozialer Versorgung im Zielstaat Abschiebungsschutz nach Art. 3 EMRK begründen kann (EGMR, Urt. v. 2.5.1997, NVwZ 1998, 161; sh. hierzu auch Hailbronner, a. a. O., § 60 Rn. 107) würde Art. 3 EMRK der Klägerin keinen Abschiebungsschutz wegen der aktuellen medizinischen Versorgungslage im Irak vermitteln.

    Solche Umstände nimmt der EGMR nur an, wenn sie mit denen vergleichbar sind, die seiner Entscheidung im Verfahren D/Vereinigtes Königreich (NVwZ 1998, 161) zugrunde lagen, das einen an Aids im Endstadium erkrankten Ausländer betraf, dessen Abschiebung er als Verletzung des Art. 3 EMRK qualifizierte.

    Die Abschiebung würde den Eintritt seines Todes beschleunigen und die reale Gefahr mit sich bringen, dass er im Empfangsstaat unter höchst qualvollen Umständen sterben müsste, da es für ihn dort keine angemessene medizinische Versorgung, keine Unterkunft und keinen Familienrückhalt gebe (sh. EGMR, Urt. v. 2.5.1997, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40/96 - zit. nach juris).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2008 - A 4 B 460/07
    Der Antrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Feststellung der Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 4 und 7 AufenthG ist ungeachtet seiner Fassung als Hilfsantrag auszulegen, der hier automatisch anfällt, weil der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht teilt (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2000 - 9 B 144/00 - zit. nach juris; BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 19/96 - zit. nach juris).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 B 144.00

    D (A), Verfahrensrecht, Berufungsverfahren, Abschiebungshindernis, Klageantrag,

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2008 - A 4 B 460/07
    Der Antrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Feststellung der Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 4 und 7 AufenthG ist ungeachtet seiner Fassung als Hilfsantrag auszulegen, der hier automatisch anfällt, weil der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht teilt (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2000 - 9 B 144/00 - zit. nach juris; BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 19/96 - zit. nach juris).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2008 - A 4 B 460/07
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche u. a. vom Urteil des BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - ab, wonach Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ungeachtet der Rechtsprechung des EGMR regelmäßig nur Platz griffe, wenn der Betroffene im Zielstaat der Abschiebung Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2008 - A 4 B 460/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a. a. O. zit. nach juris).
  • EGMR, 06.02.2001 - 44599/98

    BENSAID c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2008 - A 4 B 460/07
    Nach Auffassung des EGMR begründet Art. 3 EMRK in Fällen, in denen - wie hier - nicht der Vertragsstaat für die Situation des Ausländers im Zielstaat verantwortlich ist, Abschiebungsschutz nur unter besonders außergewöhnlichen Umständen, bei denen eine hohe Schwelle überschritten ist (EGMR, Urt. v. 6.2.2001, NVwZ 2002, 453).
  • VG Chemnitz, 24.07.2008 - A 4 K 585/03

    Guinea-Bissau, Mandingo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

    Ein Abschiebungshindernis setzt allerdings Übergriffe durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, InfAuslR 1997, 447; offengelassen von SächsOVG, Urt. v. 15.1.2008 - A 4 B 460/07 - m. Hinw. auf Art. 15 QRL und abw. RSpr des EGMR).

    Für die Feststellung des Bestehens von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann allerdings ein schutzwürdiges Interesse fehlen, wenn sie keinerlei Vorteile brächte, insbesondere keine Abschiebung droht, weil etwa eine Ausreisemöglichkeit eines Mehrstaaters in einen weiteren Heimatstaat besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 -, AuAS 2008, 6; VGH BW, Urt. v. 7.2.2008 - A 8 S 136/05 -) oder ein zum Ausschluss einer Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG geeigneter gleichwertiger Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 - 1 C 15/03 -, NVwZ 2005, 462; SächsOVG, Beschl. v. 30.3.2005 - A 4 B 9/05 - Urt. v. 15.1.2008 - A 4 B 460/07 - ) durch Erlasse oder sonstige Umstände (vgl. etwa SächsOVG, Beschl. v. 6.12.2004, InfAuslR 2005, 85 zu Duldungen) gegeben ist.

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